Gesetzliche Grundlage
Seit dem 02.04.09 sind die Aufgaben der Schutzkommission beim Bundesministerium des Innern im Zivilschutz- und Katstrophenhilfegesetz - kurz ZSKG - verankert.
§ 19 Schutzkommission des ZSKG lautet:
(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
(3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Den Gesamttext des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes finden Sie hier.

